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BFH - Entscheidung vom 21.07.2005

III B 192/04

BFH, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen III B 192/04

DRsp Nr. 2005/16335

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 2. Dezember 2004 durch seinen Prozessbevollmächtigten per Telefax Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision stellen lassen. Der Prozessbevollmächtigte führte in dem Antrag u.a. aus:

"Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zur Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg beigefügt. Wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt, so soll das Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden."

Die Geschäftstelle des --ursprünglich für Kindergeld zuständigen-- VIII. Senats registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts (Az. VIII S 26/04 (PKH)) sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 317/04). Beide Verfahren sind am 1. Januar 2005 zuständigkeitshalber auf den III. Senat übergegangen und erhielten die Az. III S 19/04 (PKH) und III B 192/04.

Aus dem PKH-Antrag ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall erheben will, dass ihm PKH bewilligt wird. Die dem Antrag beigefügte "Nichtzulassungsbeschwerde" diente ersichtlich nur dazu, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigen Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen. Mit der Beifügung des Beschwerdeschriftsatzes wollte er offenkundig noch keine Nichtzulassungsbeschwerde erheben.