Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 30.06.2005

V B 72/04

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V B 72/04

DRsp Nr. 2005/15075

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb zum 2. Juni 1988 in der ... Innenstadt ein mit einem Haus (sog. Altbau) bebautes Grundstück. Die in dem Haus befindlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten vermietete die Klägerin teils steuerfrei und teils steuerpflichtig.

Die Klägerin plante, neben dem Altbau auf Baulücken des Grundstücks ein Parkhaus, ein Hotel Garni und später noch ein weiteres Hotel zu errichten. Zur Durchführung der drei Bauvorhaben sollten jeweils geschlossene Immobilienfonds in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden, die die erforderlichen Grundstücksteile zu Bruchteilseigentum von der Klägerin erwerben und dann bebauen sollten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ließ sich weder dem 1989 in Prospektform erstellten Beteiligungsangebot noch dazu zeitnah gefertigten Berechnungen des Gesellschafters der Klägerin entnehmen, ob die Klägerin plante, das jeweilige Bruchteilseigentum an die GbR unter Verzicht nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980 ( UStG ) auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen) zu veräußern.

Die Klägerin vergab Aufträge zur Vorbreitung und Durchführung der Bauplanung, für die ihr entsprechende Rechnungen erteilt wurden. Die Planungen wurden jedoch nicht realisiert. Stattdessen veräußerte die Klägerin das Grundstück im Jahr 1990 (Streitjahr) zum 6. Februar 1990 umsatzsteuerfrei.

Für 1989 und für 1990 erklärte die Klägerin steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 69 341,26 DM (1989) und 134 210,10 DM (1990) geltend, die sowohl auf den Altbau als auch auf die Neubauplanungen entfielen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für 1989 und 1990 vom 9. August 1996 den Vorsteuerabzug. Das FA bezog sich auf die Ergebnisse einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Danach wurde der Abzug aus Planungsleistungen für die gescheiterten Projekte versagt, weil das Grundstück insoweit erstmals 1990 durch die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Veräußerung verwendet worden sei. Hinsichtlich der auf den Altbau entfallenden Vorsteuerbeträge habe die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine nachvollziehbare wirtschaftliche Zurechung der Eingangsleistung zu den versteuerten Vermietungsumsätzen ermögliche.

Die Klage der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das FG berücksichtigte abziehbare Vorsteuerbeträge für 1989 in Höhe von 8 073,73 DM und für 1990 in Höhe von 2 917,11 DM.

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1554 abgedruckt.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der Senat versteht die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin entsprechend dem gestellten Antrag und dem daraus erkennbaren Begehren dahin gehend, dass die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich des Streitjahres 1989, sondern auch hinsichtlich des Streitjahres 1990 eingelegt hat.

2. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. An dieser Darlegung fehlt es.

a) Das FG hat den von der Klägerin im Zusammenhang mit den Neubauplanungen geltend gemachten Vorsteuerabzug mit der Begründung verneint, die Klägerin habe trotz Auflage des Gerichts keine Beweise dafür bezeichnet oder vorgelegt, nach denen bei ihr die Absicht im Vordergrund gestanden hätte, insofern unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG versteuerte Umsätze ausführen zu wollen.

b) Diese Rechtsauffassung greift die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an, wie sie ausdrücklich ausführt. Damit wendet sich die Klägerin im Kern ihrer Begründung (lediglich) gegen die Würdigung des FG. Der Vortrag, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659 ; vom 9. Januar 2004 V B 140/03, BFH/NV 2004, 543 ; vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660 ).

Vorinstanz: FG Berlin, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7225/01