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BFH - Entscheidung vom 01.06.2005

I B 11/05

BFH, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen I B 11/05

DRsp Nr. 2005/14591

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien. Sie besaß in den Streitjahren (1993 bis 1995) in Deutschland eine Betriebsstätte. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Klägerin vertrieb vermittels der Betriebsstätte sowohl von ihr selbst hergestellte Waren als auch Fremdprodukte. Die Fremdprodukte, deren Anteil am Wareneinsatz sich auf bis zu 20 v.H. belief, wurden über eine Schwestergesellschaft der Klägerin bezogen. Für das Jahr 1993 erklärte die Klägerin einen Verlust, für die Jahre 1994 und 1995 Gewinne aus der Betriebsstättentätigkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wich im Anschluss an eine Außenprüfung von den Angaben in den Steuererklärungen ab und schätzte die im Inland steuerpflichtigen Gewinne aus der Betriebsstätte nach Maßgabe einer "griffweise" bestimmten Umsatzrendite. Die dagegen gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte hinsichtlich des Streitjahres 1993 dem Antrag der Klägerin, während es für die übrigen Streitjahre von höheren als den erklärten Gewinnen ausging. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Anderenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die Klägerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das FG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und insbesondere keine Unterlagen angefordert habe, die einer "direkten" Gewinnzurechnung hätten zu Grunde gelegt werden können. Sie hat aber nicht dargetan, welche Unterlagen hierzu geeignet gewesen wären und was sich aus ihnen hätte ergeben können. Ebenso hat sie nicht geltend gemacht, in der ersten Instanz die Vorlage solcher Unterlagen angeboten oder einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Schließlich enthält ihr Vortrag auch keine Erläuterung dazu, weshalb das FG ohne einen solchen Antrag zur weiteren Sachaufklärung und Beweiserhebung verpflichtet gewesen wäre. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70), weshalb ein Verfahrensmangel nicht in statthafter Form gerügt worden ist.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache will die Klägerin daraus ableiten, dass das FG auf eine "direkte" Ermittlung des der inländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinnanteils verzichtet und stattdessen den Gesamtgewinn nach einem nicht hinreichend gesicherten Maßstab aufgeteilt habe. Damit zeigt sie jedoch nicht, wie es zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung notwendig wäre (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 32), eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Sie beanstandet vielmehr nur eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, die aber als solche kein Grund für eine Zulassung der Revision ist. Im Ergebnis fehlt es mithin an der ordnungsgemäßen Darlegung eines solchen Grundes, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1159/01