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BFH - Entscheidung vom 08.07.2005

IX B 53/05

BFH, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen IX B 53/05

DRsp Nr. 2005/12286

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO ; Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO und des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 27).

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2610/02