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BFH - Entscheidung vom 31.05.2005

VII B 32/05

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VII B 32/05

DRsp Nr. 2005/11480

Gründe:

Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klage erhoben hatte, richtete der mit der Rechtssache befasste Berichterstatter beim zuständigen Senat des FG ein Schreiben an die Klägerin, in dem er u.a. anfragte, ob die Klägerin auch die verwirkten Säumniszuschläge anfechten wolle, und zugleich unter Hinweis auf § 240 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) darauf aufmerksam machte, dass ein solcher Antrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Verwirkung der Zuschläge von vornherein unzulässig wäre. Gegen diese Anfrage hat die Klägerin "Widerspruch" eingelegt und gleichzeitig "Widerspruch und sofortige Beschwerde gegen die gesamten illegalen Steuerforderungen des Finanzamts W" gegen die Klägerin erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr existiere, so dass auch die Regelung in § 240 AO 1977 in Abrede zu stellen sei.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nur gegen Entscheidungen des FG zu. Zu den mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen gehören Beschlüsse und Verfügungen des FG, nicht jedoch bloße Anfragen, Mitteilungen oder Hinweise ohne konkreten Regelungsinhalt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 128 Rz. 3, m.w.N.). Bei dem angefochtenen Schriftsatz des FG handelt es sich weder um einen Beschluss noch um eine Verfügung. Vielmehr stellt sich der Inhalt des Schriftsatzes lediglich als Mitteilung über die Aufnahme des Streitgegenstandes und als Anfrage unter Hinweis auf § 240 AO 1977 dar. Verfahrensrechte werden durch den Schriftsatz nicht berührt. Auch Anordnungen oder Regelungen werden gegenüber der Klägerin nicht getroffen. Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO liegen damit nicht vor.

2. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel gegen sämtliche ihr gegenüber geltend gemachte Steuerforderungen wendet, ist der BFH an einer Entscheidung gehindert. Denn eine anfechtbare Vorentscheidung des FG über diese Ansprüche des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) liegt nicht vor. Die Steuerforderungen werden auch nicht näher spezifiziert und der Höhe nach bestimmt.

3. Unabhängig von der im Streitfall nicht gegebenen Beschwerde ist ihre Einlegung auch unwirksam. Denn vor dem BFH muss sich --wie auch aus dem Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO ). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.