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BFH - Entscheidung vom 31.05.2005

III B 186/04

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen III B 186/04

DRsp Nr. 2005/10826

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Halbschwester ihres am 7. Juni 1986 geborenen Halbbruders, der in der Zeit vom Februar 2003 bis März 2004 in ihrem Haushalt lebte.

Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihren Halbbruder als Pflegekind für diesen Zeitraum wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Familienkasse) abgelehnt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) nicht gegeben seien. Zum einen fehle es an einem für die Begründung des Pflegekindschaftsverhältnisses erforderlichen familienähnlichen auf längere Dauer berechneten Band. Zum anderen sei die leibliche Mutter des Kindes nach wie vor allein sorgeberechtigt, so dass das entsprechende Obhuts- und Pflegeverhältnis nicht beendet gewesen sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Für die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung ist eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist, erforderlich. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217 ).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der zu dem Problemkreis bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat der BFH in seinem Urteil vom 5. August 1977 VI R 187/74 (BFHE 123, 380 , BStBl II 1977, 832 ) bereits entschieden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis grundsätzlich bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch zwischen Geschwistern bestehen kann. Unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 25. Januar 1971 GrS 6/70 (BFHE 101, 247 , BStBl II 1971, 274 ) hat der BFH ferner deutlich gemacht, dass dies nur bei Ausscheiden des Kindes aus dem natürlichen und rechtlichen Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern angenommen werden kann.

Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Hinweis auf diese Rechtsprechung. Mithin mangelt es auch an einer insoweit erforderlichen Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Rechtsgrundsätzen.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 227/04