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BFH - Entscheidung vom 23.05.2005

X B 121/04

BFH, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen X B 121/04

DRsp Nr. 2005/10510

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und wegen Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt nicht die vorgenommene Beschreibung des Ablaufs eines Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) sowie des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste vielmehr zu entnehmen sein, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948 ). Hierzu äußert sich der Kläger jedoch nicht. Seine Ausführungen lassen keine über sein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen. Der Kläger hat nicht beachtet, dass die Streitfrage, ob gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt, "weil die Unterbeteiligung bzw. die Forderung objektiv dazu geeignet war, den Betrieb zu fördern", nur unter Heranziehung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 II B 85/88, BFHE 154, 439, BStBl II 1989, 12). Zudem hat der erkennende Senat die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem Parallelfall bei insoweit identischem Sachverhalt bereits entschieden. Er hat mit Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03 (BFH/NV 2005, 682 ) erkannt, dass das FG die gewinnmindernde Berücksichtigung der begehrten Forderungsabschreibung zu Recht versagt hat, weil die Forderung gegen seinen früheren Steuerberater weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers gehörte. Der betrieblichen Herkunft der Mittel und der Frage der buchmäßigen Behandlung der Angelegenheit hat der Senat keine Bedeutung beigemessen. Zur steuerrechtlichen Beurteilung der Unterschlagung eines als Gesellschaftseinlage bestimmten Geldbetrages wird im Übrigen auf das Senatsurteil vom 29. März 2000 X R 99/95 (BFH/NV 2000, 1188 ) verwiesen.

2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82 ). Wie ausgeführt, fehlt es vorliegend an diesen Voraussetzungen.

3. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ). Der Umstand, dass das FG den Sachverhalt im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FGO anders gewürdigt hat als im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, stellt wegen der nur summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dar. Die AdV-Entscheidung war zudem durch das Urteil in der Hauptsache überholt (BFH-Beschluss vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489).

4. a) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO ), weil der Aushang vor dem Gerichtssaal der mündlichen Verhandlung eine andere Zusammensetzung der Richterbank ausgewiesen habe als das schriftliche Urteil, ist den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ebenfalls nicht genügt. Der Kläger bringt keine Tatsachen vor, die --ihr Vorliegen als wahr unterstellt-- eine vorschriftswidrige Besetzung erkennen lassen, da sich aus ihnen kein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG ) oder gegen den Geschäftsverteilungsplan des FG entnehmen lässt. Die zusätzliche Begründung vom 4. April 2005 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO ) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde der Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO auch im Schriftsatz vom 4. April 2005 nicht schlüssig dargelegt. Die darin geäußerte Vermutung, der Aushang vor dem Gerichtssaal dürfte dem Geschäftsverteilungsplan entsprechen, die tatsächliche Besetzung der Richterbank dürfte hingegen gegen den Geschäftsverteilungsplan des FG verstoßen, hätte durch Vorlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Geschäftsverteilungsplans des FG belegt werden müssen, da die Revision aufgrund eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden kann, wenn dieser auch tatsächlich vorliegt.

b) Auch mit der Rüge, das FG-Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, kann der Kläger nicht durchdringen.

aa) Eine Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn das FG ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, wenn es also seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422 , BStBl II 1998, 383 ). Das FG hat jedoch die rechtlichen Gesichtspunkte, die bei der Frage der Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen zu beachten sind und die es berücksichtigt hat, im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten auch nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ausgiebig erörtert. Das Gericht musste in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hinweisen, dass es in der Hauptsacheentscheidung die Forderung des Klägers gegen seinen ehemaligen Steuerberater dem Privatvermögen zuordnen wird, während es dies im AdV-Verfahren noch als ernstlich zweifelhaft beurteilt hat und nach Auffassung des früheren Vorsitzenden Richters am FG im Erörterungstermin --das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt-- mehr Argumente für die Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen sprachen als dagegen. Da alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vor Erlass des Urteils angesprochen waren und der Kläger sich hierzu ausreichend hatte äußern können, ist das finanzgerichtliche Urteil keine unzulässige Überraschungsentscheidung (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396 , BStBl II 1996, 523 ).

bb) Außerdem hat der Kläger die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, denn er hat nicht dargelegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861 ).

Vorinstanz: FG München, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 756/96