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BAG - Entscheidung vom 27.10.2005

8 AZR 546/03

Normen:
BGB §§ 307 ff. (n.F.) § 366 Abs. 2 § 394 § 614
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2
ArbGG § 11 Abs. 2 § 12a Abs. 1 S. 1
ZPO § 850i Abs. 1

Fundstellen:
DB 2006, 284
NZA 2006, 259

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 546/03

DRsp Nr. 2006/1055

Schadensersatz - Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes; Erstattung von gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz

Orientierungssätze: 1. Geht es um die Einhaltung einer Ausschlussfrist im Jahre 2002, ist eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten unbedenklich. 2. Erklärt der Arbeitgeber mit Übersendung einer Abrechnung zugleich eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, ist die Abrechnung nicht vorbehaltlos erteilt. Zur Wahrung einer Ausschlussfrist müssen die in der Abrechnung enthaltenen Ansprüche geltend gemacht werden. 3. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dh. denjenigen Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch aus, gleichgültig, worauf er gestützt wird. 4. Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift. Für den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren durch Urteil beendet wird. Die Bestimmung gilt für alle Verfahren, bei denen die §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden können. 5. Den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht bleibt es unbenommen, entgegen der Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten zu vereinbaren und so einen Anspruch zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem (gerichtlichen) Vergleich erfolgen. Regeln sie eine solche Kostenübernahme nicht bzw. nicht mit hinreichender Deutlichkeit, bleibt es bei dem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 12a Abs. 1 ArbGG .

Normenkette:

BGB §§ 307 ff. (n.F.) § 366 Abs. 2 § 394 § 614 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2 ; ArbGG § 11 Abs. 2 § 12a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 850i Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers, zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche der Beklagten und eine entsprechende Widerklage.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 8. Februar 1999 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2001 war ua. in § 12 vereinbart:

"Alle Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten eingeklagt werden."

Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2002. Mit Klageschrift vom 15. März 2002 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Am 17. März 2002 unterzeichneten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten außergerichtlich eine "Zusatzvereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses".

Diese lautet:

"AN und AG kommen bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2002 wie folgt überein:

I. Der AG richtet eine permanente Mailweiterleitung der Mailaddresse "ma

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu 1.: wie BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8; 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162 = EzA BGB § 138 Nr. 30

Zu 2.: vgl. BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 124 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 103

Zu 3.: wie BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 12a Nr. 9; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - BAGE 73, 314 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12a Nr. 10, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 314/03
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 21712/02
Fundstellen
DB 2006, 284
NZA 2006, 259