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BAG - Entscheidung vom 15.12.2005

2 AZN 939/05

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
DB 2006, 730

BAG, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 AZN 939/05

DRsp Nr. 2007/6375

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG begründet.

Der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes der Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2004 beschäftigte Arbeitnehmer auch bei zwischenzeitlichen Ersatzeinstellungen stets dann entfällt, wenn die Zahl der vor dem Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger absinkt, grundsätzliche Bedeutung hat.

III. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 ArbGG ).

Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 58/05
Fundstellen
DB 2006, 730