Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Gebühren sind nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) zu bemessen. [...]
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