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SchlHOLG - Entscheidung vom 13.07.2004

9 W 91/04

Normen:
ZPO § 568
ZPO § 572
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 21 Nr. 1

I. 1. Über die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG , 104 Abs. 3 , 567 Abs. 2 , 569 ZPO zulässige Beschwerde hat der Senat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der durch § 122 Abs. 1 GVG vorgegebenen Besetzung zu befinden. Die [...]
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