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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 04.11.2004

13 U 93/04

Normen:
GKG § 14 Abs. 1 Satz 2
GKG § 19 Abs. 3

Fundstellen:
NJW-RR 2005, 507
OLGReport-Stuttgart 2005, 46

Es muss bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf 74.072,02 EURO gemäß dem Beschluss des Senats vom 21.09.2004 verbleiben. Der Streitwert der Berufung beträgt nicht 86.999,82 EURO. Die Festsetzung [...]
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