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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 16.03.2004

8 W 155/03

Normen:
KostO § 107
Richtlinie 69/335/EWG

Fundstellen:
JurBüro 2004, 437
OLGReport-Stuttgart 2004, 285
ZEV 2004, 381
ZIP 2004, 709

I. Die Kostenschuldnerinnen erstreben im Verfahren nach § 14 KostO die Herabsetzung der vom Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins in Ansatz gebrachten Gebühr von 1452 EURO auf (ca.) 60 EURO. 1. Die [...]
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