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OLG München - Entscheidung vom 19.02.2004

29 W 825/04

Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Fundstellen:
GRUR 2005, 360
MDR 2004, 907

I. Die Klägerin nahm die in Wolfsburg ansässige Beklagte aus einer Marke in Anspruch. Das Verfahren bezüglich der einstweiligen Verfügung betrieb sie beim Landgericht Hamburg. Klage erhob sie beim Landgericht München [...]
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