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OLG Köln - Entscheidung vom 05.01.2004

16 Wx 247/03

Normen:
FGG § 56g Abs. 5
ZPO analog § 321a

Die weitere Beschwerde des Betreuers ist unzulässig, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 FGG ). Sie ist auch nicht als sogenannte 'Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit' zulässig. [...]
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