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OLG Hamm - Entscheidung vom 20.07.2004

3 Ss 258/04

Normen:
StPO § 251
StPO § 344

Die von der Revision erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 251 Abs. 1 Ziffer 1 StPO ist deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 4 S. 1 StPO die Verlesung [...]
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