I. Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 34 Abs. 3 , § 69 a StVZO , § 24 StVG (Überladung) zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EURO verurteilt. [...]
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