I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. März 2004 wegen unerlaubten Besitzes einer Waffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a ) WaffG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 ± verurteilt worden. [...]
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