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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 19.10.2004

9 Ta 208/04

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
BGB § 779 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2005, 480

I. Der Kläger war seit dem 02.03.1998 bei der Beklagten als Einrichter in der CNC-Abteilung mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 12,08 EUR brutto beschäftigt. Mit [...]
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