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LAG Köln - Entscheidung vom 01.09.2004

2 (7) Ta 232/04

Normen:
ZPO § 91
BRAGO § 53

I. Gemäß Beschluss vom 03.11.2003 trägt die Beklagte die Kosten der von ihr eingelegten und zurückgenommenen Berufung. Hierzu hat der Kläger Gebühren seines Hauptbevollmächtigten in Höhe von 737,09 ± geltend gemacht [...]
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