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KG - Entscheidung vom 25.10.2004

8 W 75/04

Normen:
GKG § 41 Abs. 2 Satz 1

Fundstellen:
KGReport 2005, 211
ZMR 2005, 123

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Gebührenstreitwert für die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen zu Recht auf 20.711,04 EUR [...]
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