I. Die Stadt Gnnn war 1992/1993 eingetragene Eigentümerin der Grundstücke Snnnnnn 1-29 und Cnn -Znnn -Snnn 17-29 in Gnn . Die Klägerin war ihrerseits bereits Gebäudeeigentümerin i. S. v. Art. 233 § 4 EGBGB der auf den [...]
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