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FG München - Entscheidung vom 10.11.2004

1 K 870/03

Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1 § 165 Abs. 2 S. 2 § 110 Abs. 1
EStG (2000) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 10d Abs. 2 S. 1 § 10d Abs. 4 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1

I. Der Kläger (Kl) wird beim Beklagten (Finanzamt -FA-) zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr (2000) insofern abweichend von der eingereichten Steuererklärung durch, als es die [...]
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