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FG Köln - Entscheidung vom 15.07.2004

13 K 1908/00

Normen:
EStG § 2a Abs. 2
EGV Art. 52
EGV Art. 73b
EG Art. 43
EG Art. 56
EStG § 2a Abs. 1 Nr. 3a

Fundstellen:
DStRE 2005, 28
EFG 2004, 1609

I. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der J. GmbH - im Folgenden J.. Die J. gehörte in den Streitjahren zum L.-Konzern. Ihre alleinige Gesellschafterin war in den Streitjahren die L. AG. Geschäftsgegenstand der [...]
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