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EuGH - Entscheidung vom 14.09.2004

Rs C-168/03

Normen:
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. kels 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 28) geänderten Fassung Art. 4 Abs. 1 Buchst b

Fundstellen:
EuZW 2004, 728

[01] Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 249 EG und aus Artikel 4 Absatz [...]
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