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EuGH - Entscheidung vom 05.10.2004

Rs C-397/01

Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1 § 3 § 7 § 25
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 2
Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 1 Abs. 3 Art. 6 Art. 18 Abs. 1 Buzchst b Ziff i
TV DRK § 14 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2004, 2353
DB 2004, 2270
DVBl 2005, 35
EWS 2004, 521
EuZW 2004, , 691
JuS 2005, 357
NJW 2004, 3547
NVwZ 2005, 200
NZA 2004, 1145
ZIP 2004, 2342

[01] Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des [...]
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