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EuGH - Entscheidung vom 18.03.2004

Rs C-314/01

Normen:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 9 Art. 1Abs. 1
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 9 Art. 2
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 25
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 32
Bundesvergabegesetz (Österreich) § 31
Bundesvergabegesetz (Österreich) § 40 Abs. 1
Bundesvergabegesetz (Österreich) § 52 Abs. 1
Bundesvergabegesetz (Österreich) § 113
Bundesvergabegesetz (Österreich) § 117

Fundstellen:
NVwZ 2004, 967
NZBau 2004, 340
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZfBR 2004, 481

1. Das Bundesvergabeamt hat mit Beschluss vom 11. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2001, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 [...]
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