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EuGH - Entscheidung vom 07.09.2004

Rs C-346/02

Normen:
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG Art. 6 Abs. 3
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG Art. 29
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG Art. 39
Großherzogliche Verordnung vom 20. Dezember 1994 zur Durchführung des Art. kels 17 Absätze 2 und 3 des geänderten Gesetzes vom 7. April 1976 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Festsetzung der Anforderungen, die Kraftfahrzeug Art. 3

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klageschrift, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. [...]
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