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EuGH - Entscheidung vom 16.09.2004

Rs C-28/03

Normen:
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Art. 15
Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Art. 16
Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG Art. 17
Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG Art. 18
Verordnung Nr. 400/1970 über das private Versicherungsunternehmen in der durch Art. 35 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 geänderten Fassung (Griechenland) Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1

Fundstellen:
EuZW 2004, , 703
NZI 2004, 638
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die [...]
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