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EuGH - Entscheidung vom 05.02.2004

Rs C-18/02

Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 5 Nr. 3

Fundstellen:
AuR 2004, 167
EWS 2004, 287
IPRax 2006, 161

[01] Das Arbejdsret hat mit Beschluss vom 25. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2002, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über [...]
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