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EuGH - Entscheidung vom 28.10.2004

Rs C-148/03

Normen:
EuGVÜ (Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) in der Fassung desÜbereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über denBeitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt derRepublik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 20 Art. 57 Abs. 2 Buchst e

Fundstellen:
EWS 2004, 574
EuZW 2005, 28
IPRax 2006, 256
NJW 2005, 44
TranspR 2004, 458

[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 20 und 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher [...]
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