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EuGH - Entscheidung vom 11.11.2004

Rs C-467/02

Normen:
AuslG § 47 Abs. 1, Abs. 2 § 48 Abs. 1
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzt, das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23.Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 6 Art. 7 Art. 14

Fundstellen:
DVBl 2005, 103
EuZW 2005, 122
NVwZ 2005, 198
ZAR 2005, 32

[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. [...]
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