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BayObLG - Entscheidung vom 10.05.2004

3Z BR 11/04

Normen:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 547 Nr. 4
BGB § 1792 Abs. 2 § 1836 Abs. 2 § 1908i Abs. 2

Fundstellen:
FGPrax 2004, 236
Rpfleger 2004, 565
VersR 2004, 1899

I. Für den Betroffenen besteht seit 1980 eine - zunächst als Pflegschaft und Vormundschaft geführte - Betreuung. Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Fürsorge für die [...]
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