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BayObLG - Entscheidung vom 20.07.2004

1Z BR 54/04

Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1 (a.F.)
EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 4 Satz 2

Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 369
BayObLGZ 2004 Nr. 38
BayObLGZ 2004, 185
Rpfleger 2005, 24
VersR 2004, 1896

I. Das am 13.8.1995 geborene Mädchen ist das zweite eheliche Kind der seit 1992 verheirateten Beteiligten zu 2 und 3. Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen; die Beteiligte zu 3 führt den Namen C., der [...]
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