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BayObLG - Entscheidung vom 12.02.2004

2Z BR 261/03

Normen:
FGG § 12 § 20
KostO § 16
WEG § 21 Abs. 3, 4 § 23 Abs. 2 § 25 Abs. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2

Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 265
BayObLGZ 2004 Nr. 8
BayObLGZ 2004, 31
FGPrax 2004, 110
NJW-RR 2004, 1092
NZM 2004, 386
ZMR 2005, 460

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden, nämlich den Häusern Nrn. 18 a, 18 b sowie Nr. 20 a, bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet [...]
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