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BayObLG - Entscheidung vom 14.12.2004

3Z BR 134/04

Normen:
MitbestG § 7 Abs. 2
FGG § 145

Fundstellen:
AG 2005, 350
GmbHR 2004, 628

I. Für die Gesellschaft (eine GmbH) ist gem. § 7 Abs. 1 der Satzung ein Aufsichtsrat mit 14 Mitgliedern zu bilden. Die Gesellschaft unterliegt mit über 2000 Arbeitnehmern dem Mitbestimmungsgesetz . Der Aufsichtsrat [...]
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