Die Beschwerde hat mit der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 , § 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) Erfolg. Wegen dieser [...]
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