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BVerwG - Entscheidung vom 23.03.2004

8 B 13.04

Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2004 überhaupt als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu werten [...]
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