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BVerwG - Entscheidung vom 15.03.2004

5 C 6.04

Die Revision ist unzulässig, weil die Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 und vom 13. Januar 2004 gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nicht der Revision unterliegen. Aus diesem Grunde kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und [...]
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