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BVerwG - Entscheidung vom 20.10.2004

1 B 134.04

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1) noch die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) sind in einer Weise dargetan, die den [...]
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