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BVerwG - Entscheidung vom 16.09.2004

1 B 132.04

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend [...]
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