Die Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 200 - BVerwG 8 C 14.01 - (Buchholz 428 § 7 [...]
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