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BVerwG - Entscheidung vom 13.10.2004

5 B 96.04

Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde zu werten, weil die Revision als Rechtsmittel in Verfahren über einstweilige Anordnungen schon nicht statthaft ist. Die Beschwerde ist unzulässig, weil [...]
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