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BVerwG - Entscheidung vom 30.09.2004

4 BN 42.04

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels [...]
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