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BVerfG - Entscheidung vom 28.01.2004

2 BvR 152/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 33a
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [...]
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