I Der am 1. September 1938 geborene Kläger wendet sich unter Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 2 Nr 1 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ) idF vom 1. August 1996 bis 31. Dezember [...]
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