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BSG - Entscheidung vom 22.07.2004

B 3 KR 12/04 R

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
HeilMRL
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 124 Abs. 6 § 125 Abs. 2 S. 1
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NZS 2005, 425

I Der Kläger ist seit 1993 als Masseur und Medizinischer Bademeister zur Behandlung von Versicherten der beklagten Krankenkasse zugelassen. Im Juni 1997 erhielt er nach einer Zusatzausbildung die Erlaubnis zur Führung [...]
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