I. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf eines Vergehens der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a , Abs. 3 , Abs. 4 StGB ) freigesprochen. Ihm lag zur Last, eine Schrift verbreitet [...]
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