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BGH - Entscheidung vom 30.09.2004

I ZR 135/02

Normen:
UWG §§ 3 4 Nr. 11 § 5
BRAO § 49b Abs. 1
RVG § 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu § 2 Abs. 2

Die Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessenten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie unterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. [...]
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