Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 1. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 344 Rdn. 2, 17, 18), aber [...]
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